Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts

Lange haben wir über die #Reform im deutschen #Computerstrafrecht diskutiert, lange gewartet – nun ist er da, der erste #Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts“. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit diskutierten vielfachen Vorschläge wirkt er in seiner Übersichtlichkeit und Kürze geradezu profan – was aber nicht unbedingt schlecht sein muss, denn je einfacher ein Gesetz verständlich ist, umso besser kann es in der Praxis auch angewandt werden. Basierend auf dem mir vorliegenden #Gesetzentwurf habe ich eine erste #Stellungnahme erarbeitet, deren einzelne Aspekte heute auch bei Tagesspiegel Cybersecurity veröffentlicht wurden – die Zusammenfassung gibt es hier:

Zu begrüßen ist, dass nunmehr eine tatbestandsausschließende Regelung im deutschen Computerstrafrecht geschaffen wird, da diese den Sicherheitsforscher:innen mehr Rechtssicherheit geben dürfte, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, insbesondere weil sich Regelungen, die beim Rechtswidrigkeits- oder Schuldausschluss angesiedelt sind, nicht als praktikabel erwiesen haben und dies auch von Expert:innen vorab festgestellt wurde, worauf der Entwurf auch explizit Bezug nimmt. Grundsätzlich ist der vorliegende Gesetzentwurf deshalb ein wichtiger Schritt nach vorne und in die richtige Richtung. Trotz der damit verbundenen Überarbeitung des Computerstrafrechts dürfte es jedoch nicht möglich sein, eine an sich gewünschte „Rechtssicherheit auch für Laien“ im Vorfeld herzustellen. Das liegt einerseits an der Komplexität der Sachverhalte, andererseits aber auch an der nach wie vor bestehenden Unbestimmtheit des Gesetzentwurfs und dessen Auslegung über Rechtsprechung, die den allermeisten (potenziell) Betroffenen nicht bekannt sein dürfte. Nach gegenwärtigem Stand dürften sich die praktischen Auswirkungen der Modernisierung des Computerstrafrechts im Sinne einer pauschalen Erleichterung der Cybersicherheitsforschung „für alle“ eher in Grenzen halten, da für Rechtssicherheit weiterhin juristischer Sachverstand im Vorfeld zur Beurteilung herangezogen werden sollte. Nichtsdestotrotz ermöglicht die Modernisierung des Computerstrafrechts auch neue Fälle der Straflosigkeit eines Handelns im Sinne der IT-Sicherheitsforschung, die zuvor nicht abgedeckt gewesen sind – und das ist im Sinne der Sache.

https://intrapol.org/wp-content/uploads/2024/10/Dennis-Kenji-Kipker-Stellungnahme-Computerstrafrecht-10-2024.pdf

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