
Die #Arbeitspflicht für #Bürgergeld-Bezieher – eines von vielen Themen im aktuell geführten #Wahlkampf. Wo man einerseits politisch für die eine oder andere Richtung streitet, ist die Perspektive vom #Datenschutz hier zwar nicht einfach, aber doch zumindest eindeutig: Wenn die Kommunen #Sozialdaten verarbeiten wollen, bedürfen sie dafür eine Rechtsgrundlage. Auf Anfrage des #WDR habe ich mir deshalb das Thema aus der Perspektive vom Sozialdatenschutz angeschaut:
Der Sozialleistungsträger darf nur die Daten erheben und speichern, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das können zum Beispiel Berufsausbildung, berufliche Eingliederung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sein. Auch kann es eben um Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Arbeitsförderung gehen. Kommunen können außerdem auch selbst Sozialdaten verarbeiten, zum Beispiel, wenn sie selbst Leistungen für Bürgergeldbezieher erbringen.
Die Crux ist aber: Viele der aktuell diskutierten politischen Vorschläge, die unter dem Stichwort „Arbeitsgelegenheiten“ über einen Kamm geschoren werden, haben erst einmal nichts bis wenig mit der eigentlichen sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung zu tun. Vielmehr geht es um „gemeinnützige Arbeiten“, die keine Arbeitsförderung, sondern allgemeine Arbeitspflicht sind und deshalb in den Bereich kommunaler Daseinsvorsorge fallen, für die die Städte und Gemeinden zunächst selbst verantwortlich sind.
Und das bedeutet im Ergebnis: Einige der politisch diskutierten Vorstöße zur Arbeitspflicht für Bürgergeld-Bezieher dürften zumindest nach geltendem Datenschutzrecht gar nicht möglich sein.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/arbeitspflicht-buergergeld-diskussion-100.html
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