Zur rechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe von Patientendaten an Ermittlungsbehörden

Im März 2015 war es, da stürzte der Airbus A320-2011 des Germanwings-Flugs U4 9525 im Gebiet des Département Alpes-de-Haute-Provence über den südfranzösischen Alpen ab. Alle 150 Insassen kamen dabei ums Leben. Erst in Laufe der Ermittlungen wurde Gewissheit, was vorher kaum zu denken gewagt wurde: Das Flugzeug ist durch den Copiloten der Maschine zum Absturz gebracht worden, der auf diesem Wege Suizid beging. Bei der Aufklärung des Unglücks stellten die französischen Ermittlungsbehörden fest, dass dieser binnen der letzten fünf Jahre aus Angst zu erblinden insgesamt 41 Ärzte aufgesucht hatte. Mehrfach waren Labilität oder psychische Erkrankungen festgestellt worden. Diese Informationen sind, nach den Regeln ärztlicher Schweigepflicht, stets vertraulich behandelt worden. In Folge des Unglücksfalls sind Fragen des Patientendatenschutzes, insbesondere des Nutzens und der Risiken der ärztlichen Schweigepflicht, vermehrt in den Fokus einer öffentlichen Debatte gerückt.[1] Diskutiert wird etwa, die Schweigepflicht stärker einzuschränken oder für bestimmte Berufsgruppen gar ganz aufzugeben. Es wird argumentiert, nur so ließen sich präventive, gefahrenabwehrende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung effektiv ermöglichen. Weniger im Fokus einer medialen Debatte stehend, aber nicht minder von praktischer Relevanz ist indes der Umgang mit Patientendaten bei repressiven Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Immer wieder wird von Vorkommnissen berichtet, wonach Ermittlungsbehörden – sei es die Polizei oder auch die Staatsanwaltschaft – im Rahmen von Ermittlungsverfahren die Einsicht in Behandlungsunterlagen oder Weitergabe von Patientendaten vom ärztlichen Personal verlangen. Ein solches Vorgehen, mitunter auf fernmündlichem Wege, führt bei Behandlungspersonal regelmäßig zu Verunsicherungen. Dabei gilt es zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch Ermittlungsbehörden gegenüber gilt und diese freilich an die rechtsstaatlichen Grundsätze gebunden sind. Wenn gegen einen Patienten, ehemaligen Patienten oder gar gegen einen zum Zeitpunkt des Ersuchens Unbekannten ermittelt wird, dann liegt regelmäßig eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen Behandlungspersonal dennoch dazu verpflichtet ist, Patientendaten an Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Dieser soll im Folgenden nachgegangen werden.

 

Der besondere Schutz von Patientendaten, auch und gerade im System der Strafverfolgung, spiegelt sich zum einen darin wieder, dass es – neben entsprechenden Verankerungen einer Schweigepflicht im Standesrecht – nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB Angehörigen von Heilberufen strafbewährt untersagt ist, Privatgeheimnisse preiszugeben, die ihnen in ihrer berufsständischen Funktion anvertraut oder zur Kenntnis gelangt sind. Zum anderen schützt die Strafprozessordnung Patientendaten dadurch, dass dem Heilberufler nach § 53 Abs. 1 Nr. 3, § 53a StPO als Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen wird. Flankierend dazu unterliegen Aufzeichnungen eben dieser Berufsgruppen nach § 97 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 StPO einem Beschlagnahmeverbot.[2] Schließlich ist das Gespräch zwischen Arzt und Patient von der akustischen Raumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung ausgenommen (§ 100d Abs. 3 StPO). Die in den Behandlungsunterlagen enthaltenen Informationen sollen grundsätzlich ausschließlich dem besonders sensiblen Arzt-Patienten-Verhältnis und final einem möglichst effektivem Gesundheitsschutz des Patienten dienlich sein. Solche Daten auch anderen Zwecken zuzuführen, würde die essentielle Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient empfindlich stören. Zumal, wenn sie zur Strafverfolgung – dann regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, gegen den Patienten als Beschuldigten – verwendet würden. Dennoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen die Möglichkeit, dass auch Patientendaten von staatlichen Ermittlungsbehörden rechtmäßig abgefragt werden können. Das ist namentlich dann der Fall, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

 

Ermächtigungsgrundlagen für ein Auskunftsverlangen finden sich beispielsweise in einigen Landespolizeigesetzen. So sieht § 12 Abs. 5 S. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zwar vor, das Auskünfte nach den §§ 52 bis 55 StPO verweigert werden können, anderes gelte aber für den Fall, dass eine entsprechende Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Belange erforderlich ist. Dabei ist jedoch der präventive und gefahrenabwehrrechtliche Charakter dieser Norm zu berücksichtigen. So ist in § 12 Abs. 5 S. 3 Nds. SOG ausdrücklich normiert, dass auf diesem Wege erlangte Informationen ausschließlich für Zwecke der Gefahrenabwehr verwendet werden dürfen. Auch soweit es dem Arzt rechtlich erlaubt ist, eine geplante schwere Straftat aus dem Katalog des § 138 StGB anzuzeigen oder § 34 StGB zur Rechtfertigung der Weitergabe von Patientendaten herangezogen werden kann, nämlich soweit dadurch eine gegenwärtige überwiegende Gefahr abgewendet werden kann, handelt es sich um Regelungen, die auf eine Gefahrenabwehr abzielen und für Zwecke der Strafverfolgung nicht genutzt werden können.

 

Zum Zweck der Strafverfolgung können de lege lata einzig die landesrechtlichen Meldegesetze herangezogen werden. Dabei ist eine besondere Meldepflicht unter anderem für Krankenhäuser vorgesehen, die in den Landesmeldegesetzen entsprechend § 16 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) regelmäßig vergleichbar ausgestaltet sind. So sieht § 28 Abs. 2 des Bremischen Meldegesetzes bei der Aufnahme in ein Krankenhaus vor, dass von der Einrichtung über die Angaben zur Identität der Person ein Verzeichnis zu erstellen ist. Dabei müssen nach Absatz 3 Informationen dazu enthalten sein, an welchem Tag die Person aufgenommen wurde und wann sie voraussichtlich wieder entlassen wird, ferner müssen der Familienname und gebräuchliche Vorname, der Tag der Geburt, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit im Verzeichnis enthalten sein. Aus diesem Verzeichnis ist nach § 28 Abs. 2 S. 3 der Meldebehörde, aber auch den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften Auskunft zu erteilen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Diesen Auskunftspflichten sind zeitlich freilich schon über die Aufbewahrungspflichten Grenzen gesetzt worden; § 28 Abs. 5 des Bremischen Meldegesetzes bestimmt, dass die Verzeichnisse bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, dann aber unverzüglich und vollständig zu vernichten sind. Aus Wortlaut und Sachzusammenhang ist unmissverständlich zu schließen, dass diese landesgesetzlichen Regelungen ausschließlich für solche Patienten gelten können, die sich in eine stationäre Unterbringung im Krankenhaus begeben haben, für eine entsprechende Datenerhebung und Weitergabe bei ambulanter Behandlung besteht folglich kein Raum. Auch ist der Umfang der Weitergabe eng begrenzt, es dürfen lediglich die abschließend im Gesetz genannten Patientendaten an die Ermittlungsbehörden weitergereicht werden.

 

Auskunftspflichten an die Ermittlungsbehörden zur Ermöglichung einer repressiven Strafverfolgung sind also an strenge Anforderungen geknüpft und betreffen Patientendaten nur in einem sehr begrenzten, gesetzlich normierten Rahmen. Diese gesetzgeberische Ausgestaltung ist nicht zuletzt dem Grundrecht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung geschuldet. Vor allem aber würde die Ermöglichung eines exzessiven Rückgriffs auf Patientendaten im Konflikt mit einer effektiven Gesundheitsversorgung stehen, diese womöglich gar verhindern. Erforderlich erscheint es indes, die staatlichen Ermittlungsbehörden stärker dafür zu sensibilisieren, dass Patientendaten tatsächlich eben gerade keine Datensätze sind, auf die sie in Ihrer Aufgabenwahrnehmung vermeintlich wie selbstverständlich Rückgriff nehmen könnten. Und nicht zuletzt ist es für einen wirksamen Patientendatenschutz erforderlich, dass das Behandlungspersonal umfassend über ihre in Zusammenhang mit den Patientendaten bestehenden Rechte und Pflichten informiert ist. Auch die Abfrage von Patientendaten zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist de lege lata nur in recht engen Grenzen überhaupt zulässig. Vor dem Hintergrund tragischer Vorfälle wie dem eingangs geschilderten mag es nunmehr angezeigt sein, die ärztliche Schweigepflicht und deren Grenzen strukturell neu auszurichten. Dabei sollte aber nicht außer Acht bleiben, dass die Schweigepflicht von besonderer Bedeutung für eine effektive Gesundheitsversorgung ist. Es darf nicht Folge von Veränderungen sein, dass gewisse Personengruppen sich aus der Befürchtung negativer Folgen heraus scheuen, ärztliche Unterstützung überhaupt in Anspruch zu nehmen. Daher bedarf es bei solchen Überlegungen zweifelsohne besonderer Sensibilität.

[1] Und dies gilt nicht allein für eine deutsche Diskussion. Die französische Untersuchungsbehörde BEA hat als Konsequenz des Absturzes etwa international klare Regeln für die Herausgabe von Patientendaten gefordert, wenn dessen Gesundheit die öffentliche Sicherheit gefährdet.

[2] Eine Ausnahme hiervon normiert § 97 Abs. 2 StPO: Das Beschlagnahmeverbot für Aufzeichnungen des Berufsgeheimnisträgers zielt freilich nur darauf ab, die Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses zu wahren und ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht dadurch „zu einem stumpfen Schwert“ werden zu lassen, dass anstelle einer Zeugenaussage die Behandlungsunterlagen des Berufsgeheimnisträgers beschlagnahmt und zur Ermittlung gegen den Patienten herangezogen werden. Hingegen soll diese Beschränkungen nicht auch Beschlagnahmen in solchen Fällen verhindern, in denen der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten selbst strafrechtlich verstrickt ist und einer Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt wird. Daher nimmt § 97 Abs. 2 StPO solche Fälle aus dem Beschlagnahmeverbot konsequenter Weise heraus.

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