Evaluierung nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 des zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021
Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 des zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vom 18. Mai 2021. Gemäß der vorgenannten Vorschrift berichtet das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes.
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