Big Brother 2.0: Neues zur Videoüberwachung

Auf Einladung der Juristischen Gesellschaft Bremen referierte Dr. Dennis-Kenji Kipker am 9. April 2019 in den Räumlichkeiten des Justizzentrums am Wall über die aktuellen rechtlichen und rechtspolitischen Entwicklungen im Bereich der Videoüberwachung. Anhand des Beispiels der Body-Cams arbeitete er auch die in diesem Zusammenhang relevante neue Rechtsprechung auf, so die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle, die in jedem Falle einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt – unabhängig davon, ob die Daten unmittelbar nach dem maschinellen Abgleich wieder gelöscht werden. Damit aktualisiert das Gericht seine vormalige Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 und passt diese den geänderten technischen Entwicklungen und den damit einhergehenden verstärkten Risiken bei der Nutzung vernetzter Informationstechnik an. Hervorhebenswert ist daneben auch die „Section Control“-Entscheidung des VG Hannover vom 12. März 2019: Hier ging es um die Geschwindigkeitsüberwachung mittels einer automatisierten Messanlage, die die Durchschnittsgeschwindigkeit eines über eine Strecke von 2,2 km fahrenden Pkws ermittelt. Auch hier liegt, gemessen an den Maßstäben der neuen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, ein Grundrechtseingriff vor, sodass die „Section Control“ zu ihrer verfassungsrechtlichen Legitimierung zwingend einer deutlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Ferner stellte Kipker das Dashcam-Urteil des BGH aus 2018 vor, das die Befugnisse der öffentlichen Videoüberwachung Privater deutlich beschneidet, indem anlasslose und dauerhafte Videoaufzeichnungen des Verkehrsgeschehens für rechtswidrig erklärt wurden. Abschließend stellt der Referent fest, dass neue technische Möglichkeiten wie KI oder Big Data nicht nur zu neuen Möglichkeiten der Überwachung führen, sondern auch damit einhergehende Risiken für die informationelle Selbstbestimmung erhöhen würden. Besonders kritisch sei dies dann, wenn sich der Gesetzgeber der qualifizierten Gefährdungslage nicht bewusst sei.

Der vollständige Vortrag kann an dieser Stelle heruntergeladen werden.

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