Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 – die Bundesnetzagentur setzt die Vorratsdatenspeicherung zumindest faktisch vorläufig außer Kraft

Für die Neufassung der Vorratsdatenspeicherung (VDS) wurde im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt, dass die neuen Vorgaben ab dem 1. Juli 2017 in Kraft treten sollen. Demgemäß wären die Anbieter von Telekommunikationsdiensten seit drei Tagen verpflichtet gewesen, anlasslos und damit „auf Vorrat“ solche Datentypen für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern, die bei der Dienstenutzung anfallen. Hierzu gehören Verkehrs- (Speicherfrist von 10 Wochen) und Standortdaten (Speicherfrist von 4 Wochen).

Jüngst jedoch hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 22. Juni 2017 in einem umfassenden Beschluss, der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eines Diensteanbieters ergangen ist (Az. 13 B 238/17, „Space Net“), festgestellt, dass die neue Regelung der Vorratsdatenspeicherung gegen das Europarecht verstößt; hier insbesondere gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG). Das Gericht bezieht sich in seinen Ausführungen in wesentlichen Punkten auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15).

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