Weiter geht es mit der nächsten #Großbaustelle in Sachen #Cybersecurity: Wir alle kennen die erheblichen Defizite im deutschen #Cyberstrafrecht und wissen: Da muss sich möglichst schnell möglichst umfassend was ändern! Das liegt auch daran, weil das deutsche Computerstrafrecht mittlerweile einfach überholt ist, so wurden bereits im Jahr 1986 die ersten EDV-Straftatbestände eingeführt und 2007 kamen dann die Hackerparagrafen – das ist schon ewig her und nicht nur Digitalisierung und Vernetzung, sondern auch die Cyberbedrohungslage haben sich seither massiv geändert. In der IT-Sicherheitsforschung ist das schon lange angekommen, bedauerlicherweise nur noch nicht im deutschen Cyberstrafrecht, denn es gibt einfach zu viele unübersichtliche Strafvorschriften, die beim Testen der Cybersicherheit einschlägig sein können – und viel zu wenige Ausnahmen. Und deshalb ist auch zu fordern, dass Rechtssicherheit auch für Rechtslaien im Umgang mit dem Cyberstrafrecht geschaffen wird. Das kann zum Beispiel mit einem strafrechtlichen Tatbestandsausschluss für White Hats geschehen. Welche weiteren Überlegungen notwendig sind, um unser nationales Cyberstrafrecht auf eine solide Basis für die Zukunft zu stellen, darum geht es im Paper von Sebastian Rockstroh und mir, das in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift für Informationssicherheit „kes“ erscheint – der Link kommt hier, sobald der Beitrag online ist.
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