Vorratsdatenspeicherung 3.0? – Zum geleakten VDS-Papier der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft

Dennis-Kenji Kipker/Dario Scholz

 

Anfang Dezember 2018 ist ein internes Papier der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft an die Öffentlichkeit gelangt, das den aktuellen Stand der Diskussion über eine neue Vorratsdatenspeicherung (VDS) auf europäischer Ebene wiedergibt. An dieser Stelle sollen einige wesentliche Ausschnitte aus dem Dokument, das netzpolitik.org zum Download anbietet (https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2018/12/ST-14319-2018-INIT-EN.pdf), zur Diskussion gestellt werden.

„Beschränkte“ VDS mit verschiedenen Eingriffsstufen

Im Wesentlichen werden drei Hauptziele zur EuGH-konformen Umsetzung der VDS genannt: Die Gewährleistung der Verfügbarkeit von Daten in „Kohärenz zu dem Entwurf der Online-Datenschutz-Verordnung“, die „Festlegung von Schutzvorkehrungen für den Zugang“, und die „Beschränkung des Geltungsbereichs des Regelungsrahmens für die Vorratsdatenspeicherung unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung“. Diskutiert wird ein Konzept der „beschränkten“ VDS, das zwischen verschiedenen Eingriffsstufen unterscheidet. Der Fokus liegt dabei auf Passagen aus der EuGH-Rechtsprechung, um die darin kritisierten Probleme der bisherigen Vorschläge zur VDS zu diskutieren und einer Lösung zuzuführen. Angenommen wird ferner, dass sich die vom EuGH in den Rechtssachen Digital Rights Ireland und Tele 2 errichteten Beschränkungen der VDS nicht auf „Teilnehmerdaten“, sondern bloß auf „Verkehrs- und Standortdaten“ beziehen.

Keine Ausschließbarkeit unterschiedlicher Datenkategorien im Vorfeld

Inhaltlich werden verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer Beschränkung der VDS diskutiert. Zunächst wird festgestellt, dass der EuGH in der Tele 2-Entscheidung angemerkt hat, dass u.a. die Kategorien der zu speichernden Daten einer VDS auf das „absolut Notwendige“ zu beschränken sind – ein Ausschluss verschiedener Datenkategorien sei von vornherein aber kaum möglich. Zur Begründung wird angeführt, dass die bestehenden ETSI-Normen bereits zur Filterung aller möglichen ausschließbaren Daten führten und dass sich ein weitergehender Ausschluss negativ auf die strafrechtlichen Ermittlungen auswirken würde. Überdies wird auf die unterschiedlichen Ermittlungsmethoden der mitgliedstaatlichen Behörden hingewiesen, sodass einige der Datenkategorien, die in manchen Ländern genutzt und in anderen nicht genutzt würden, im Ergebnis auch nicht zu einem pauschalen, unionsweiten Ausschluss selbiger führen könnten. Diskutiert wird in dem Papier ferner die Unterscheidung zwischen verschiedenen Datenkategorien auf der Ebene ihrer Speicherung – hierzu werden unterschiedliche Fristenregelungen im Hinblick auf den Zugang zu den Daten vorgeschlagen.

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Der vollständige Beitrag kann an dieser Stelle im beck-blog abgerufen werden.

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