Der EuGH hat der personenbezogenen Datenverarbeitung im Falle der Fluggastdatenerfassung im Rahmen seines Gutachtens 1/15 vom 26. Juli 2017 eine Absage erteilt (siehe dazu auch schon den Beitrag von Axel Spies im beck-blog, https://community.beck.de/2017/07/26/fluggastdatenspeicherung-pnr-neue-niederlage-vor-dem-eugh). Dieses Ergebnis fügt sich nahtlos in eine Reihe weiterer kritischer Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts zum Themenfeld der staatlichen Datenverarbeitung ein, in denen es die hohe Bedeutung von Datenschutz und Privatleben betonte, hierzu gehören die mittlerweile schon berühmte „Vorratsdatenspeicherung“ (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) und das „Safe-Harbor-Abkommen“ (Rs. C-362/14).
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Der vollständige Beitrag kann an dieser Stelle im beck-blog abgerufen werden.
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Bravo! Wenigstens hier setzt sich die EU einmal durch, denn für den transatlantischen Datenschutz wird man das ja wohl ansonsten nicht behaupten können – weder für „Safe Harbor“ noch für den viel zitierten „Privacy Shield“.