Kipker, Forschungsklauseln: DuD 2016, 394

Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist eröffnet, sobald personenbezogene Daten – definiert als Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person – verarbeitet werden. Da es in vielen Bereichen der Forschung zur Zielerreichung notwendig ist, derlei personenbezogene Daten zu verwenden, kommt es nicht selten zu einem Konflikt zwischen Forschungsfreiheit und Datenschutz: Die durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Forschungsfreiheit dient einerseits gerade auch der Förderung des Gemeinwohls, weswegen ihr ein erheblicher gesellschaftlicher Stellenwert einzuräumen ist. Andererseits steht dieser Forschungsfreiheit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des durch die Forschung Betroffenen gegenüber, das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenso Verfassungsrang genießt und den Einzelnen davor schützt, dass seine Privatsphäre durch Forschung übermäßig beeinträchtigt wird. Soweit es deshalb um die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken geht, kann im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechte weder das eine noch das andere per se überwiegen. Vielmehr ist ein Ausgleich zu schaffen, der sowohl dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen wie auch dem Forschungsinteresse der datenverarbeitenden Einrichtung gerecht wird.

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Der in der Zeitschrift für Datenschutz und Datensicherheit (DuD) erschienene Beitrag steht an dieser Stelle zum freien Download zur Verfügung.

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