Am 15.05.2018 wurde das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom Bayerischen Landtag beschlossen. Aufgrund zahlreicher neuer Überwachungsbefugnisse des Gesetzes, die über die Regelungen in den anderen Bundesländern teils weit hinaus gehen, war dieses bereits im Vorfeld seiner Verabschiedung Gegenstand umfassender Diskussion. Mit der Neufassung des Gesetzes wurde vom bayerischen Gesetzgeber zugleich die Anpassung der Vorschriften an die EU-Richtlinie 2016/680 (JI-Richtlinie) verfolgt, die bis Mai 2018 durchzuführen war. Daneben wurden ebenso die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKAG (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) realisiert, in dem die verfassungsmäßigen Anforderungen an polizeiliche Befugnisse eine weitergehende Konkretisierung erfahren haben. Der folgende Beitrag soll anhand einer Darstellung der jeweils relevanten Artikel des Gesetzes einen ersten Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben, die mit der jüngsten Novelle des PAG einhergehen. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Art. 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Art. 14 regelt die Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei. Die neue Fassung beinhaltet die Zulässigkeit einer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind (siehe in diesem Zusammenhang auch die neue Regelung in Art. 32 Abs. 1 PAG). Hierdurch können die Identität sowie die geografische Herkunft einer Person bestimmt werden. Voraussetzung hierfür sind die Zustimmung eines Richters (Abs. 3 S. 4) sowie die Vornahme durch einen Arzt (Abs. 3 S. 2). Hintergrund der neuen Befugnis ist zum einen die bisher umstrittene Rechtsgrundlage für molekularbiologische Untersuchungen, die teilweise aus der Generalklausel abgeleitet wurde. Zum anderen beruft sich der Gesetzgeber auf kriminologische Erkenntnisse, laut welchen die Möglichkeit der Identifikation, verbunden mit der daraus resultierenden Sanktionswahrscheinlichkeit, eine abschreckende Wirkung zeige und somit nachhaltig zu einer Verminderung von Straftaten führe.
Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen
Gem. Art. 33 ist die Polizei befugt, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in ihrem mittelbaren Zusammenhang personenbezogene Daten offen zu erheben. Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen vom für eine Gefahr Verantwortlichen setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten vorliegen (Nr. 1). Daneben ist die Anfertigung von Bild- oder Übersichtsaufnahmen gem. Nr. 2 zulässig, wenn die Größe bzw. Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit dies erfordert. Mit dem neu eingefügten Abs. 4 kann die Polizei bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr an öffentlich zugänglichen Orten Personen offen mittels automatisierter Bild- und Tonaufzeichnung, insbesondere auch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten – sogenannten Body-Cams – kurzfristig technisch erfassen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten erforderlich ist.
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