Seitdem das Bundeskabinett am 1. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes als Bestandteil des Projekts „Polizei 2020“ beschloss (siehe BT-Drs. 18/11163, 18/11326, 18/11658 sowie BR-Drs. 109/1/17), ist trotz dieser recht kurzen Zeitspanne in rechtspolitischer Hinsicht Einiges geschehen und noch in dieser Woche, am 27. April, soll im Bundestag über das Gesetzgebungsvorhaben weiter entschieden werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung des BKAG und deren rechtspolitische Hintergründe, stellt einige Eckpunkte des Gesetzes vor und führt den Entwurf einer abschließenden Bewertung zu.
Umsetzung des BKA-Urteils des BVerfG und der JI-Richtlinie der EU zum polizeilichen Datenschutz
Durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes soll einerseits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BVR 1140/09 umgesetzt werden, in dessen Rahmen Teile des bisherigen BKA-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt wurden. Andererseits soll das neue Gesetz den Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Datenschutz-Richtlinie für Polizei/Justiz) Rechnung tragen. Ausgehend hiervon könnte man zunächst annehmen, dass es sich bei dem Neustrukturierungsgesetz vornehmlich um eine Datenschutzregelung handelt, welche in erster Linie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu dienen bestimmt ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in besagtem Urteil zum BKAG unter anderem festgestellt, dass bei verdeckten Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, die tief in die Privatsphäre Betroffener hineinreichen, besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe anzulegen sind. Für die Verfassungsmäßigkeit ist es notwendig, dass Schutzvorkehrungen für den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgesehen werden, ein ausreichender Schutz der Berufsgeheimnisträger stattfindet sowie hinreichende Transparenz, individueller Rechtsschutz, eine Datenlöschung und eine datenschutzaufsichtsrechtliche Kontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge gewährleistet sind.
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