Der 2. Korb der BSI-Kritisverordnung tritt in Kraft – Rechtsänderungen nicht nur im Bereich neuer KRITIS-Sektoren, sondern ebenso für die schon bestehenden Vorgaben

Nachdem vor über einem Jahr, im April 2016, der 1. Korb der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) in Kraft getreten ist, folgte am 30. Juni 2017 unmittelbar nach Verkündung im Bundesgesetzblatt einen Tag zuvor das Inkrafttreten des 2. Korbes der Verordnung. Zusammengefasst in der „Ersten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung“ vom 21. Juni 2017 wurden nicht nur die noch ausstehenden Sektoren Kritischer Infrastrukturen im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes konkretisiert, sondern auch einige der ursprünglichen Vorgaben der Verordnung partiell überarbeitet. Die ursprüngliche Gliederung der BSI-KritisV, die auf einem dreigeteilten Ansatz basiert, wird dabei beibehalten.

Der 1. Korb der BSI-KritisV enthielt die konkretisierenden Vorgaben für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung und Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), wohingegen der 2. Korb die noch ausstehenden Sektoren im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes (IT-SiG) Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr konkretisiert.

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