Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Inneres und Sport des Landtags des Saarlandes am 7. Mai 2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland (Drucksache 16/1180)

Der Gesetzentwurf befasst sich mit dringend notwendigen Änderungen an den Vorschriften zur polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland, die auf den Entwicklungen des europäischen Rechts und der aktuellen verfassungsrechtlichen Entwicklung basieren. Zu nennen sind dabei zuvorderst die EU JI-Richtlinie, die in das nationalstaatliche Recht umzusetzen ist, die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag, die BVerfG-Entscheidung zum BKA-Gesetz vom 20. April 2016 (1BvR 966/09, 1 BvR 1140/09), erkannte Defizite im Hinblick auf polizeiliche Befugnisse, sowie Forderungen aus der polizeilichen Praxis und des Unabhängigen Datenschutzzentrums UDZ im Saarland. In den Gesetzentwurf einfließen soll ebenfalls die Umsetzung des Programms „Polizei 2020“.

Die polizeiliche Datenverarbeitung als eine Ausprägung staatlicher Datenverarbeitung befindet sich seit jeher an der Schnittstelle zweier, teils kollidierender Interessen: der informationellen Freiheit und der staatlichen Sicherheit. Ziel einer europa- und insbesondere verfassungskonformen Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung muss es deshalb sein, den Widerstreit dieser Interessen, soweit vorhanden, zueinander in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das ist in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die ebenfalls von mir getätigte Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Inneres und Sport am 21. April 2016 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 10. März 2016, Drs. 15/1734, die die Aufnahme einer Rechtsgrundlage für den polizeilichen Body-Cam-Einsatz zum Gegenstand hatte.

Grundsätzlich ist es jedoch zu begrüßen, dass nunmehr eine eigenständige Rechtsgrundlage zur polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland geschaffen wird, und vor diesem Hintergrund und den teils sehr speziellen Befugnissituationen, die sich daraus ergeben, im Wesentlichen davon abgesehen wird, allgemeine datenschutzrechtliche Vorschriften als Auffangtatbestand zu verwenden. Insoweit ist der hier gewählte Ansatz einer Vollregelung durchaus sinnvoll und kann im Zweifelsfall auch zu einer Akzeptanzsteigerung des informationellen polizeilichen Handelns gegenüber dem Bürger beitragen. In systematischer Hinsicht sieht der Gesetzentwurf vor, dass durch Artikel 1 in erster Linie die Befugnisse zur polizeilichen Datenverarbeitung, die bisher in den §§ 26-40 des Saarländischen Polizeigesetzes verortet waren, nunmehr gestrichen werden. Artikel 2 sieht das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) als Neuregelung vor. Der Entwurf enthält detaillierte Vorgaben unter anderem zur Datenschutzkontrolle, zu den Rechten der betroffenen Person, zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu besonderen polizeilichen Datenverarbeitungsbefugnissen, zur Datenübermittlung, zur Auftragsdatenverarbeitung und zur sicheren Datenhaltung. Artikel 3 hebt die durch Artikel 2 obsolet gewordene Verordnung über die Zulassung der Übermittlung personenbezogener Daten von der Polizei an ausländische Polizeibehörden auf. Artikel 4 dient der Umsetzung des Zitiergebots im Hinblick auf die mit dem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffe. Artikel 5 enthält Übergangsregelungen, Artikel 6 des Gesetzes regelt dessen Inkrafttreten.

Die vorliegende Stellungnahme beschränkt sich in ihrem Kern auf den Artikel 2 des Gesetzentwurfs, da hier die meisten für eine juristische Beurteilung relevanten Änderungen zu verorten sind.

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