2. DSAnpUG-EU – oder: was gute Gesetzgebung mit Sicherheit nicht ist

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)“ wird die Anpassung des bereichsspezifischen deutschen Datenschutzrechts an den neuen europäischen Rechtsrahmen verfolgt, indem zahlreiche Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge der EU DS-GVO inhaltlich aufgegriffen werden. So weit, so gut. Doch das eigentliche Gesetzgebungsverfahren um das 2. DSAnpUG-EU ähnelt mehr einem Datenschutz-Krimi, wenn man sich vor Augen führt, dass das Gesetz in der Nacht zum Freitag mit Minimalbesetzung durch den Bundestag beschlossen wurde. Nachdem der erste Referentenentwurf aus dem BMI schon am 21. Juni 2018 die wesentliche Fahrtrichtung vorgab, wurde offiziell zum ersten Oktober 2018 der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4674) eingebracht. Schon damals waren die Rückmeldungen der Fachwelt zu diesem Entwurf äußerst kritisch, da befürchtet wurde, dass er – wie schon das „erste“ DSAnpUG-EU aus 2017 – das europäische Datenschutzniveau letztlich absenken würde.

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