Stellungnahme zum Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/7140

Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben wurde durch bundesrechtliche Notwendigkeiten initiiert. Zum einen regelt das neue Personalausweisgesetz, das am 1.11.2010 in Kraft getreten ist, das Personalausweisrecht abschließend, sodass entsprechende landesrechtliche Regelungen obsolet geworden sind. Im Personalausweisgesetz sind darüber hinaus landesrechtliche Öffnungsklauseln vorgesehen, von denen der thüringische Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Zum anderen bedürfen bundesrechtliche Regelungen aus dem Paßgesetz der Ausfüllung durch Landesrecht. Mit dem Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes soll diesen Anforderungen nachgekommen werden.

Grundsätzlich ist begrüßenswert, dass mit dem Regelungsvorschlag nicht nur ein Gleichlauf mit bundesgesetzlichen Vorgaben erzielt wird, sondern zugleich bestehende Regelungslücken aufgegriffen und ausgefüllt werden. Da der Gesetzentwurf insgesamt nur aus vier Einzelparagraphen besteht, wovon zwei lediglich die sachliche Zuständigkeit und die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten betreffen, und ein Paragraph das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der bisherigen Regelungen bestimmt, ist unter inhaltlichen Gesichtspunkten nicht viel anzumerken. Relevant ist lediglich und vor allem § 3 ThürAGPaßPAuswG-E, der das für das Pass- und Ausweiswesen zuständige Ministerium dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 S. 3 PaßG und § 25 Abs. 2 S. 2 PAuswG zuständigen Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen. Dies hat den Hintergrund, dass bundesrechtlich gem. § 22a Abs. 2 S. 1 PaßG und gem. § 25 Abs. 2 S. 1 PAuswG Lichtbilder zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abgerufen werden können. Die Neuregelung in § 3 ThürAGPaßPAuswG-E schafft insoweit den technisch-organisatorischen Rahmen für eine bundesrechtliche Regelung, indem die für den Abruf für die Ordnungsbehörden zuständigen Polizeivollzugsbehörden bestimmt werden. Da der Regelungsvorschlag für sich genommen nur einer bundesgesetzlichen Vorgabe nachkommt, ist er rechtlich nicht zu beanstanden. Generell muss aber hinterfragt werden, ob eine immer weitere und leichtere sicherheitsbehördliche Informationsvernetzung, die insbesondere durch die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ermöglicht wird, stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird man dies sicherlich nicht zweifelsfrei bejahen können.

Berlin, den 5. Juni 2019

Dr. Dennis-Kenji Kipker

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