Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Nds. SOG in Sachen vollzugspolizeiliche Body-Cams, Drs. 17/6232

Der Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung – Drs. 17/6232 – sieht unter anderem vor, mit dem neuen § 32 Abs. 4 S. 2 Nds. SOG-E eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz so genannter „Body-Cams“ zu schaffen. Demgemäß darf die Polizei bei der Durchführung von Identitätsfeststellungen gem. dem Nds. SOG oder anderen Rechtsvorschriften an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen offen anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Begründet wird der Body-Cam-Einsatz sowohl mit der technischen Fortentwicklung polizeilicher Einsatzmittel, aber auch vor dem Hintergrund gestiegener gewalttätiger Übergriffe gegenüber Polizeivollzugsbeamten. Mit der Videoaufzeichnung soll demgegenüber eine deeskalierende und somit präventive Wirkung erzielt werden.

Die Ausführungen des Gesetzesgebers zum Einsatz der Body-Cams stützen sich auf den im Mai 2013 begonnenen Pilotversuch zur Einführung der Body-Cams im Frankfurter Problemstadtteil Alt-Sachsenhausen. Dieses so genannte „Hessische Erfolgsmodell“ wurde in den darauffolgenden Jahren innerhalb der Polizeilichen Kriminalstatistik durchweg positiv bewertet, indem es nicht nur zu einer Absenkung der Gewaltbereitschaft gegenüber den Polizeivollzugsbeamten geführt hat, sondern ebenso kooperative Verhaltensmuster von Seiten der gefilmten Personen gefördert habe. Anzumerken ist dazu jedoch, dass zumindest in der Pilotierung auch die Stärke der Video-Einsatzgruppen in Frankfurt teils verdoppelt wurde. Aufgrund der positiven Ergebnisse aus dem Testbetrieb hat Hessen bereits im September 2015 eine Ermächtigungsgrundlage zur Nutzung der Body-Cams in das HSOG aufgenommen (siehe § 14 Abs. 6 S. 1 HSOG).

In technischer Hinsicht handelt es sich bei der Body-Cam um eine kompakte, digitale Videokamera, die in verschiedenen Modellvarianten existiert. Nahezu alle Modelle verfügen über eine Bild- und Tonaufzeichnung. Neben Kleingeräten, die mittels eines Clips an der Brusttasche der Polizeiuniform befestigt werden, werden auch Kameras angeboten, die zentral auf der Brust angebracht werden können und mit einem eigenen Monitor versehen sind, sodass der Aufgezeichnete schon während des Aufnahmevorgangs unmittelbar Einsicht in das Video nehmen kann. Im deutschen Raum vorherrschend ist zurzeit das Modell, welches an der Schulter der Polizeibeamten – teils als Monitorausführung – angebracht wird. Angesteuert wird die Kamera im Regelfall über ein Bluetooth-Armband, das die Auslösung der Aufzeichnung ermöglicht. Die meisten polizeilich genutzten Body-Cam-Modelle können sowohl bei Tag als auch in Nachtsituationen eingesetzt werden. Hierzu sind die Geräte mit einem CCD-Chip ausgestattet; bei nur schwacher Lichtquelle erfolgt die Aufzeichnung in schwarz-weiß. Für eine geraume Zeit nicht selbstverständlich war die verschlüsselte Speicherung des Videomaterials, mittlerweile bieten jedoch nahezu alle Modelle eine solche Funktion an. Auch im Hinblick auf die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten werden technisch verschiedene Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung des durch die Aufzeichnung Betroffenen gewährleistet: So ist nicht jedem Polizeibeamten die Nutzung der Kameras möglich, indem eine Nutzerauthentifizierung vorgeschaltet wird. Auf dem Videomaterial ist darüber hinaus einsehbar, welcher Beamte die Aufzeichnung vorgenommen hat. Eng verbunden mit der Datenverschlüsselung sind die technischen Zugriffsmöglichkeiten auf die Videos: So können die filmenden Beamten die Aufzeichnung nur einsehen, nicht aber verändern oder löschen. Die Übertragung der Daten sowie deren weitere Verarbeitung ist Administratoren vorbehalten, beispielsweise den Dienststellenleitern. Die meisten Kamera-Modelle verfügen zudem über ein GPS-Modul, um das Video einem genauen Aufzeichnungsort zuordnen zu können sowie über die Möglichkeit einer so genannten „Live-Übertragung“, um die Aufnahme unmittelbar schon während des Geschehens in die Dienststelle zu übermitteln.


Der Volltext der Stellungnahme ist hier abrufbar.

Ein aufgezeichneter Vortrag des Verfassers zu den rechtlichen Anforderungen an den Einsatz polizeilicher „Body-Cams“ findet sich hier.

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